Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 7. März 2025 Stellung und hielt an der Beschwerde fest. Das AGR führte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2025 aus, sämtliche Bauten und Anlagen auf der Parzelle seien aufgrund von Art. 7 BewD3 bewilligungspflichtig, nicht standortgebunden und daher nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde hielt in ihrem Schreiben vom 10. März 2025 fest, das kleine Spielhaus und der Sandkasten seien Fahrnisbauten. Komme das Rechtsamt zum Schluss, dass der aufgeschüttete Erdwalm rechtswidrig sei und zurückgebaut werden müsse, so gelte dies auch für die (dort) aufgestellte Rutschbahn.