Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und verzichtete zusätzlich auf die Erstellung des Wasserbezugs. Mit Verfügung vom 9. Januar bat das Rechtsamt die Gemeinde, sich zu äussern, ob weitere, nicht vom Wiederherstellungsentscheid umfasste Anlagen bestehen und die Situation mit Fotos zu belegen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 kam die Gemeinde dieser Bitte nach und reichte eine Fotodokumentation ein. Sie führte insbesondere aus, ausgeführt worden seien der Erdwalm, Teile des Vorplatzes inkl. Treppe, das Sonnensegel und Blocksteine. Beim Sandkasten gebe es eine kleine Wasserbezugsquelle. Alle weiteren Bauten könnten als Fahrnis beurteilt werden.