denheit nicht bewilligungsfähig scheine. Zudem wies das Rechtsamt die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung (reformatio in peius) hin, da möglicherweise noch weitere bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien, die ebenfalls zurückgebaut werden müssten. Dies betreffe beispielsweise den Wasserbezug und die Spaliere oder das Hühnerhaus und die Kompostanlage. Das Rechtsamt gab der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und verzichtete zusätzlich auf die Erstellung des Wasserbezugs.