7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Dezember 2024 informierte das Rechtsamt die Parteien, dass das Bauvorhaben nach einer ersten summarischen Prüfung baubewilligungspflichtig und mangels Zonenkonformität und fehlender Standort-gebun- 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)