In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2024 führte das AGR insbesondere aus, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform und mangels Standortgebundenheit nicht bewilligungsfähig sei. Nicht bewilligungsfähig und nicht zulässig seien der Hühnerstall, die Kompostanlage, der Zugang mit Treppe, die Spaliere, die Steinelemente, der Wasserbezug, der Damm und allenfalls sonstige bauliche Massnahmen wie Einfassungen, Plattenwege, Zäune etc. Das Projekt sei auf das bewilligungsfreie Pflanzen von verschiedenen Kulturen und Bäumen zu reduzieren.