_ ragen, bis am 31. August 2023 zurückzubauen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin wurde auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufmerksam gemacht unter Hinweis darauf, dass ein nachträgliches Baugesuch «aufgrund des Trennungsgrundsatzes von Landwirtschaftszone/Bauzone» nicht bewilligungsfähig und damit aussichtslos wäre. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 gewährte die Gemeinde der Beschwerdeführerin eine letzte Fristverlängerung bis am 31. Mai 2024 für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs.