3. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 14. März 2023 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin unter Androhung der Ersatzvornahme auf, den Erdwalm entlang der Bahnlinie, den Vorplatz, die Treppe, das Sonnensegel und die Blocksteine, die in die landwirtschaftliche Parzelle Nr. H.________ ragen, bis am 31. August 2023 zurückzubauen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vorzunehmen.