2. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 legte die Gemeinde der Beschwerdeführerin dar, dass aus Sicht der Gemeinde die Umgebung des um- und ausgebauten Bauernhauses über die Parzelle Nr. B.________ in die Landwirtschaftszone gebaut worden sei und verwies dabei auf den 1 Vgl. Vorakten Gemeinde pag. 25 ff. 1/14 BVD 110/2024/130