Im Zusammenhang mit einem Baugesuch der Beschwerdeführerin für eine Lärmschutzwand entlang der RBS-Bahnlinie fand eine Begehung vor Ort statt. Dabei stellte die Gemeinde fest, dass die Beschwerdeführerin die Umgebung des um- und ausgebauten Bauernhauses über die Parzelle Nr. B.________ in die Landwirtschaftszone der Parzelle Nr. H.________ gebaut hatte (Vorplatz, Treppe, Sonnensegel und Blocksteine). Weiter hielt die Gemeinde fest, es bestehe neu ein Erdwalm entlang der Bahnlinie, welcher in den Gesuchsplänen nicht ersichtlich gewesen sei.1