1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der nebeneinanderliegenden Parzellen Jegenstorf Grundbuchblatt Nrn. B.________ und H.________. Die Parzelle Nr. B.________ liegt in der Mischzone Kern MK, die Parzelle Nr. H.________ in der Landwirtschaftszone LWZ. Mit Gesamtbauentscheid vom 3. Februar 2020 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland den Um- und Ausbau des auf der Parzelle Nr. B.________ liegenden schützenswerten Bauernhauses (K-Objekt und Teil der Baugruppe A) in acht Wohnungen und einen Verkaufsladen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.