a) Insgesamt hat das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 RPV zu Recht verweigert. Dass entgegen der Verfügung des AGR für das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG in Frage käme, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die BVD hat daher keinen Anlass, die Ausführungen des AGR, wonach mit dem Ausbau des Wohn- und Tennteils im Jahr 2008 die Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 24c RPG ausgeschöpft worden sind, in Frage zu stellen. Auch andere Ausnahmetatbestände nach Art. 24 ff. RPG gelangen nicht zur Anwendung; solches wird auch nicht geltend gemacht.