c) Aufgrund des Ersatzes wesentlicher Teile der Tragkonstruktion des Ökonomieteils sowie der weitgehenden Eingriffe in die Fassaden- und Dachkonstruktion als Teile der baulichen Grundstruktur wird mit dem vorliegenden Bauvorhaben der Rahmen von Art. 39 Abs. 3 RPV gesprengt. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 RPV ist – der Beurteilung des AGR folgend – zu verweigern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. 5. Ergebnis und Kosten