lassen sich der Besitzstand nach Art. 3 BauG und die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 3 RPV und damit die Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 39 RPV nicht direkt vergleichen. Bei der Beurteilung der Voraussetzung von Art. 39 Abs. 3 RPV irrelevant ist schliesslich der Grund des Ersatzes der tragenden Elemente; ob daher deren Ersatz aufgrund des schlechten Zustands des Bestands zu erfolgen hat, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, spielt für die vorliegende Beurteilung keine Rolle.