Unabhängig davon werden nach dem Gesagten aber ohnehin wesentliche Teile der tragenden Elemente des Ökonomieteils ersetzt, womit die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen nicht mehr unverändert bleibt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der weitgehenden Eingriffe in die Fassaden- und Dachkonstruktion ging das AGR daher zu Recht von einer neubauähnlichen Umgestaltung aus. Von einer solchen ist unter Art. 39 RPV schon dann auszugehen, wenn – wie hier – wesentliche Elemente der Tragkonstruktion ersetzt werden. Unbehilflich ist daher der vom Beschwerdeführer gestützt auf den Besitzstand von Art. 3 BauG gezogene Vergleich zu den Rechtsfiguren der zeitgemässen Erneuerung und des Umbaus,