Vielmehr stellt ein Ersatz dieser Elemente auch in diesem Fall ein Eingriff in die bestehende Grundstruktur im Sinne dieser Bestimmung und damit eine Veränderung der baulichen Grundstruktur dar. Werden gesamthaft wesentliche Teile der Tragstruktur in diesem Sinne ersetzt, so kann nicht mehr von einer wesentlich unveränderten baulichen Grundstruktur gesprochen werden. Gestützt auf die Umschreibung der vorgesehenen baulichen Massnahmen (vgl. E.3a) steht vorliegend fest, dass von den Tragkonstruktionen, zu denen gemäss Themenblatt AGR Fundation, Boden, Decken, Wände und Dach gehören, Folgendes ersetzt wird: