Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Auch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn Elemente der Grundstruktur zwar ersetzt werden, der Ersatz durch die neuen Elemente jedoch mehr oder weniger an derselben Stelle realisiert wird, so dass diese optisch gleich oder vergleichbar bleiben, wie er dies in seiner Beschwerde mehrfach vorbringt. Vielmehr stellt ein Ersatz dieser Elemente auch in diesem Fall ein Eingriff in die bestehende Grundstruktur im Sinne dieser Bestimmung und damit eine Veränderung der baulichen Grundstruktur dar.