Die Frage, ob die bauliche Grundstruktur im Sinne von Art. 39 Abs. 3 RPV im Wesentlichen unverändert bleibt, ist anhand der Gesamtheit der Änderungen und nicht für die einzelnen Teile des Bauvorhabens gesondert zu beurteilen. Wenn der Beschwerdeführer daher – wie er dies in seiner Beschwerde macht – auf die einzelnen baulichen Massnahmen eingeht und diese jeweils als nicht wesentliche Veränderung der Grundstruktur beurteilt, so ist diese isolierte Betrachtungsweise nicht von Belang. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.