Das AGR beruft sich dabei einerseits auf die Fundstelle im Kommentar, wonach als neubauähnlich und damit unzulässig etwa eine Auskernung unter Beibehaltung von Dach- und Fassadenelementen, der weitgehende Ersatz tragender Bauteile und eine Unterkellerung erwähnt werden. Andererseits stützt sich das AGR auf ihr Themenblatt, wonach als bauliche Grundstruktur, die im Wesentlichen beibehalten werden müsse, 7/10 BVD 110/2024/128