b) Als zweite Voraussetzung von Art. 39 Abs. 3 RPV muss die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben. Nach Beurteilung des AGR ist diese Vorgabe im vorliegenden Fall nicht eingehalten, da aufgrund neuer Fundamente, neuer Aussenwände, neuer Decke und neuen Bogenbindern von einer Veränderung eines wesentlichen Teils der baulichen Grundstruktur und einer neubauähnlichen Umgestaltung auszugehen sei. Das AGR beruft sich dabei einerseits auf die Fundstelle im Kommentar, wonach als neubauähnlich und damit unzulässig etwa eine Auskernung unter Beibehaltung von Dach- und Fassadenelementen, der weitgehende Ersatz tragender Bauteile und eine Unterkellerung erwähnt werden.