zwar erfährt das Gebäude an dieser Fassadenseite durch die Entfernung der Laube und des Anbaus sowie das neue Tor bei der Garage gewisse Veränderungen, trotzdem bleibt das äussere Erscheinungsbild auch auf dieser Fassadenseite im Wesentlichen noch gewahrt. Die Fassadengestaltung bleibt auch im Rahmen der Beispiele gemäss den Gestaltungsgrundsätzen, worin die «Fassadenrenovation und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes» als zulässig eingestuft wird. Es handelt sich vorliegend nicht um die in den Gestaltungsgrundätzen als unzulässig beurteilte Verkleidung, die den Fassadencharakter verändert. Es kommen auch keine neuen Balkone, Fenster oder Türen dazu;