Da im vorliegenden Fall die Wohnraumerweiterung im Jahre 2009 nach Art. 39 RPV erfolgt und die maximal zulässige Erweiterung nach Art. 24c RPG bereits überschritten sei, dürfe im Ökonomieteil keine Nebennutzfläche entstehen, die dem Wohnen diene. 4. Ausnahme im Streusiedlungsgebiet, Beurteilung a) Vorausgesetzt ist nach Art. 39 Abs. 3 RPV einerseits, dass die äussere Erscheinung im Wesentlichen unverändert bleibt. Das AGR scheint diese Voraussetzung als erfüllt zu betrachten, äussert es sich in seiner Verfügung doch nur zu der aus seiner Sicht wesentlichen Veränderung der baulichen Grundstruktur.