Dach gelten würden (vgl. E. 2c). Würden nun Teile der Tragkonstruktion im Ökonomiegebäude abgebrochen (Fundamente mit den alten Jauchegruben süd- und nordseitig, Stallboden, südseitige Backsteinmauer und westseitige Betonmauer) und neu erstellt, so widerspreche dies dieser Voraussetzung. Art. 39 RPV könne demnach für den Umbau Ökonomieteil nicht angewendet werden. Müsse der Ökonomieteil nach Jahren saniert werden, so könne dies ihrer Ansicht nach nur unter Art. 24c RPG erfolgen. Dabei werde das ganze Gebäude unter Art. 24c RPG betrachtet. Da im vorliegenden Fall die Wohnraumerweiterung im Jahre 2009 nach Art. 39 RPV erfolgt und die maximal zulässige Erweiterung nach Art.