Es handle sich letztlich um eine Sanierung. Von einem weitgehenden Ersatz der tragenden Bauteile könne nicht gesprochen werden. Anders zu entscheiden hiesse, ihm bei der an sich gemäss Art. 39 RPV zulässigen Umgestaltung im bestehenden Volumen zu einem Vorhaben mit Einsturzgefahr zu veranlassen, womit das Vorhaben gar nicht erst in Angriff genommen werden könnte. Der bautechnisch zwingende Ersatz von Mauern und Ersatz durch gleichwertige Konstruktionen bedeute deshalb nicht das Vorliegen einer neubauähnlichen Umgestaltung. Bei der Fassadenrenovation schliesslich bleibe der ursprüngliche Zustand erhalten, optisch würden keine Anpassungen vorgenommen.