Eingriffe von etwas grösserer Tragweite würden im Erdgeschoss erfolgen, wobei auch hier nicht von einer neubauähnlichen Umgestaltung auszugehen sei: Nordseitig würden die Räume nicht grundlegend anders, sondern im Wesentlichen kompakter angeordnet. Eine tragende Mauer stehe bereits und bleibe unverändert. Dass der Einbau einer Heizung gewisse bauliche Vorkehren erfordere, liege in der Natur der Sache und führe noch nicht zu einem Eingriff in die bauliche Grundstruktur. Der Heizungsraum befinde sich zudem mehrheitlich unter gewachsenem Terrain und erscheine damit unter raumplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ohnehin wenig heikel.