Die einzelnen Bauteile seien im Hinblick auf die Beurteilung, ob eine neubauähnliche Umgestaltung vorliege, wie folgt zu gewichten: Im Ober- und Dachgeschoss würden aufgrund bautechnischer Notwendigkeit an zwei Stellen Stützen entfernt und an zwei Stellen Bogenbinder errichtet. Es handle sich dabei nicht um grundlegende Eingriffe und die bauliche Grundstruktur werde gerade nicht angerührt. Im Dachgeschoss sei lediglich an einer Stelle die Aussenwand betroffen, im Obergeschoss würden auf der Südseite noch bestehende Fenster an derselben Stelle durch neue Fenster ersetzt. Tragende Wände würden im Ober- und Dachgeschoss nicht entfernt.