Erhellend erscheine eine Gegenüberstellung mit den Rechtsfiguren der zeitgemässen Erneuerung und des Umbaus, welche von der Besitzstandsgarantie gedeckt seien (Art. 3 Abs. 2 BauG) und damit sinnlogisch noch gerade keine neubauähnliche Umgestaltung darstellen würden. Eine zeitgemässe Erneuerung gehe dabei über die Instandhaltung und das Ersetzen einzelner schadhafter Teile hinaus, sie bedeute Modernisierung im Rahmen der normalen Lebensdauer von Bauten. Dies könne neben der umfassenden Renovation auch eine Anpassung an moderne Komfortansprüche bedeuten, wie die Verbesserung der technischen und sanitären Einrichtungen und der Isolation sowie das Einfügen von Trennwänden in grosse Räume.