Rechtsprechung und Literatur würden als neubauähnliche Umgestaltung die durchgreifende, meist mit wesentlichen Umbauten verbundene, im Ergebnis einem Abbruch und Wiederaufbau nahekommende Veränderung innerhalb der bestehenden Gebäudehülle (Aushöhlung) definieren. Erhellend erscheine eine Gegenüberstellung mit den Rechtsfiguren der zeitgemässen Erneuerung und des Umbaus, welche von der Besitzstandsgarantie gedeckt seien (Art. 3 Abs. 2 BauG) und damit sinnlogisch noch gerade keine neubauähnliche Umgestaltung darstellen würden.