c) Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass das strittige Bauvorhaben entgegen der Beurteilung des AGR keine neubauähnliche Umgestaltung darstelle, da das Vorhaben hierfür zu geringfügig sei. Rechtsprechung und Literatur würden als neubauähnliche Umgestaltung die durchgreifende, meist mit wesentlichen Umbauten verbundene, im Ergebnis einem Abbruch und Wiederaufbau nahekommende Veränderung innerhalb der bestehenden Gebäudehülle (Aushöhlung) definieren.