Für den geplanten Umbau in der skizzierten Grössenordnung kann keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 RPV erteilt werden. Damit Art. 39 RPV angewendet werden kann, muss folgende Voraussetzung erfüllt sein: Beim Umbau müssen die bauliche Grundstruktur und die äussere Erscheinung des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben. Ein Abbruch und Wiederaufbau sowie die durchgreifende Erneuerung sind ausgeschlossen.»