Der Konstruktionsverbund Holz/Glas sei derart auszuführen, dass die ursprüngliche optische Wirkung der Stotzwand erhalten bleibe. Als bauliche Grundstruktur, die im Wesentlichen beibehalten werden müsse, würden alle wesentlichen Teile der Tragstruktur bzw. Tragkonstruktion wie Fundation, Boden, Decken, Wände und Dach gelten. Im Ökonomieteil sei nur die Umnutzung der bestehenden Geschossebenen zulässig. Der Einbau einer zusätzlichen Geschossebene sei nicht möglich.