fährdet ist (d) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (e). c) Im Zentrum der vorliegenden Beurteilung steht die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 3 RPV, wonach die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben muss; diese Voraussetzung wurde vom AGR verneint, was vom Beschwerdeführer bestritten wird (vgl. nachfolgend, E. 3).