b) Die Bestimmung von Art. 39 RPV bezweckt in erster Linie eine bessere Nutzung bestehender Bausubstanz, insbesondere die Möglichkeit, die Wohnnutzung in bestehende Ökonomieteile auszuweiten.7 Die Ausnahmebewilligung setzt voraus, dass das betreffende Haus nach der Änderung ganzjährig bewohnt wird (Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV). Weiter darf eine Bewilligung nach diesem Artikel nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Schliesslich müssen die Voraussetzungen von Art. 43a RPV erfüllt sein: