Das hier zu beurteilende Bauvorhaben liegt in einem solchen Streusiedlungsgebiet. Ebenso ist unbestritten, dass das strittige Gebäude seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurde. Es steht somit fest, dass der vorliegend zu beurteilende Umbau des Ökonomieteils in den Anwendungsbereich von Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV fällt.