4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde reichte eine Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 ein und stellte darin keinen Antrag; sie hielt als Schlussfolgerung einzig fest, dass die Gemeinde ohne positive Verfügung des AGR keine Baubewilligung erteilen könne. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen