1/10 BVD 110/2024/128 rungsbericht)4. Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 verweigerte das AGR dem Bauvorhaben sowohl die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 RPV als auch die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Gestützt darauf erteilte die Gemeinde dem Vorhaben mit Entscheid vom 19. August 2024 den Bauabschlag.