Zumal auch alle anderen baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Bauvorhaben somit materiell bewilligungsfähig ist, hat die Vorinstanz zu Recht die Baubewilligung erteilt. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet und die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid