zum Grundstück des Beschwerdeführers (Nidau Grundbuchblatt Nr. J.________) einhält.12 Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob im vorliegenden Fall ein Grenzabstand von 2.0 m gemäss Art. 303 Abs. 1 TBR, ein solcher von 3.0 m gemäss Art. 303 Abs. 2 TBR oder gar ein solcher von 4.0 m gemäss Art. 301 Abs. 1 TBR massgeblich ist, da mit dem vorliegenden Bauprojekt ohnehin der grösste Grenzabstand gewahrt wird. Zumal auch alle anderen baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das Bauvorhaben somit materiell bewilligungsfähig ist, hat die Vorinstanz zu Recht die Baubewilligung erteilt.