303 Abs. 1 TBR eine maximale traufseitige Fassadenhöhe von 3.0 m, eine maximale giebelseitige Fassadenhöhe von 4.5 m, eine maximale Flachdachhöhe von 3.0 m sowie ein Grenzabstand von 2.0 m. Ähnliche baupolizeiliche Masse gelten für kleinere Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile gemäss Art. 303 Abs. 2 TBR, wobei diesfalls ein Grenzabstand von 3.0 m einzuhalten ist.