Das im vorliegenden Fall anwendbare Teilbaureglement «weiteres Stadtgebiet»10 regelt in den Art. 301 ff. TBR die einzuhaltenden baupolizeilichen Masse. In der hier massgeblichen Bauzone 3 ist gemäss Art. 301 Abs. 1 TBR eine maximale traufseitige Fassadenhöhe von 11.5 m, eine maximale giebelseitige Fassadenhöhe von 14.5 m, eine maximale Gebäudehöhe von 14.0 m sowie ein kleiner Grenzabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten. Für besondere Gebäudearten wie An- und Kleinbauten gilt gemäss Art. 303 Abs. 1 TBR eine maximale traufseitige Fassadenhöhe von 3.0 m, eine maximale giebelseitige Fassadenhöhe von 4.5 m, eine maximale Flachdachhöhe von 3.0 m sowie ein Grenzabstand von 2.0 m.