b) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Nichteinhaltung der baupolizeilichen Masse und insbesondere des Grenzabstands durch das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft. Er machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, bei der umstrittenen Baute handle es sich um einen Wintergarten. Ein solcher gelte als bewohnt. Deshalb komme der privilegierte Abstand von 2.0 m für An- und Kleinbauten nicht zur Anwendung. Die Stadt Nidau qualifizierte die Baute im angefochtenen Entscheid als kleineres Gebäude gemäss Art. 303 Abs. 2 TBR und ging davon aus, es sei ein Grenzabstand von 3.0 m einzuhalten.