27 Abs. 1 Bst. b BewD handelt: Das Anbringen von beweglichen Verglasungen sowie einer Mitteltrennscheibe zwischen dem Doppeleinfamilienhaus stellt ebenso wie die Montage von Sonnenstoren an den Seiten und oberhalb der bestehenden Terrassenüberdachung lediglich eine Änderung der bereits bestehenden und bewilligten Baute dar. Die Behandlung des vorliegenden Bauprojekts im Rahmen einer kleinen Baubewilligung ohne Veröffentlichung ist somit nicht zu beanstanden.