c) Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass über das strittige Bauvorhaben einzig gestützt auf die in öffentlich-rechtlicher Hinsicht relevanten Umstände des Falles zu entscheiden ist. Ausführungen über das persönliche Verhältnis unter den Nachbarn sowie zu angeblichen straf- oder privatrechtlich relevanten Sachverhalten sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidrelevant, weswegen auch darauf nicht einzugehen ist. 3. Baubewilligungsverfahren; baupolizeiliche Masse und insbesondere Grenzabstand