b) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz unter anderem den Bauentscheid vom 21. August 2024 falsch datiert habe (2021 anstatt 2024). Insbesondere mit Blick auf die von ihm rechtzeitig erhobene Beschwerde bleibt diesbezüglich einzig darauf hinzuweisen, dass ihm aufgrund der offensichtlich irrtümlicherweise erfolgten Falschdatierung keinerlei Nachteile erwachsen sind. Ferner hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 eine Berichtigung vorgenommen und den Flüchtigkeitsfehler korrigiert.