der Vorinstanz lediglich zwecks Korrektur von Widersprüchen zu den anderen bewilligten Plänen vom 11. November 2022 vorgenommen. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 des Weiteren zu Recht erwähnt, ist die ursprüngliche Baubewilligung längst in Rechtskraft erwachsen und somit nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst. Sofern der Beschwerdeführer Rügen im Zusammenhang mit der in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung vom 11. November 2022 vorbringt, ist auf diese folglich nicht einzugehen.