Der Beschwerdeführer bringt vor, dass auf der von ihm unterzeichneten Fotomontage vom 20. September 2022, mit welcher er gegenüber der Beschwerdegegnerschaft sein Einverständnis zum ursprünglichen Bauvorhaben erklärte,6 nachträglich die Massangaben geändert worden seien. Dabei verkennt er allerdings, dass diese Fotomontage einzig als Grundlage für die ursprüngliche Baubewilligung vom 11. November 2022 (betreffend den Neubau der Terrassenüberdachung und die Erneuerung des Fassadenanstrichs am Doppeleinfamilienhaus der Beschwerdegegnerschaft) diente.7 Ferner wurden die fraglichen Anpassungen gemäss den Ausführungen