b) Parteiangaben müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). Praxisgemäss werden an die Begründung von Laienbeschwerden keine hohen Anforderungen gestellt.4 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner fälschlicherweise als «Einsprache» bezeichneten Beschwerde vom 13. September 2024 ist erkennbar, weswegen er die Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids beantragt. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand; weitere formelle Rügen