Daher erscheint ein Honorar von CHF 6000.– als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin somit Parteikosten in der Höhe von CHF 6680.60 (Honorar CHF 6000.–, Auslagenpauschale [3 %] CHF 180.–, Mehrwertsteuer CHF 500.60) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Seeberg vom 13. August 2024 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.