Nach Art. 11 Abs. 1 PKV32 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG33). Der Parteianwalt der Beschwerdegegnerin macht in seiner Kostennote einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand geltend und begründet dies in seinem Schreiben vom 7. April 2025 insbesondere mit der aufwändigen