a) Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie ist abzuweisen und die angefochtene Baubewilligung wird bestätigt. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV31).