Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die mit Bauentscheid vom 25. März 2014 bewilligten Veloabstellplätze seien nie erstellt worden, bezieht sich dies nicht auf das aktuelle Bauvorhaben. Sollte dem so sein, wäre dies, falls erforderlich, baupolizeilich durchzusetzen. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2025 zu Recht darauf hin, dass es für die Erstellung von Veloabstellplätzen auf einer bereits befestigten Fläche regelmässig ausreicht, dass die entsprechend bewilligte Fläche tatsächlich zum Abstellen von Velos zur Verfügung steht und es insofern nichts «zu erstellen» gibt.